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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Servicequadrat 24 – Gruppe


§ 1 Allgemeines


1.       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Arbeiten im Sanitär- und Heizungsbereich, die Montage von Duschkabinen sowie Sanitärobjekten vor der Wand für den Auftraggeber (im Folgenden: Auftraggeber) durch die Servicequadrat 24 Gruppe (im Folgenden: Auftragnehmer).

2.       Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), sowie die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, denen ausdrücklich widersprochen wird. Weiterhin gelten die dem jeweiligen Vertragszweck dienenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie die jeweils einschlägigen technischen Normen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform gem. § 126b BGB erfolgen.

3.       Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.


§ 2 Angebote und Unterlagen 


1.       Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge und andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sofern Behörden die Unterlagen berechtigterweise benötigen, wird der Auftragnehmer das Einverständnis zur Weiterleitung erklären. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an den Auftragnehmer herauszugeben.

2.       Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

3.       Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung der vertragsgemäßen Arbeiten benötigten Unterlagen, Daten und Pläne rechtzeitig zur Verfügung und erbringt alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Weiterhin erteilt der Auftraggeber alle vom Auftragnehmer gewünschten und für die Dauer des Vertrages erforderlichen Auskünfte und Informationen. Fehlende Informationen und Unterlagen, die für die Leistungserbringung notwendig sind, hat der Auftraggeber nachträglich binnen einer angemessenen Frist bereitzustellen.


§ 3 Zahlungsbedingungen


1.       Alle Preise gelten ab Verkaufsniederlassung inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Verpackung und Fracht/Porto bzw. ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verlade- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.       Rechnungen sind nach Abnahme des Werkes sofort fällig und zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Alle Zahlungen sind mit Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist kommt der Auftraggeber in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt.

3.       Die vom Auftragnehmer im Einzelfall gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Insoweit wird ein Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB vereinbart. Der Auftraggeber ist vor vollständiger Zahlung der Vergütung nicht berechtigt, diese Ware weiter zu veräußern, zu belasten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.


§ 4 Lieferung und Montage


1.   Die vereinbarten Liefer- und Ausführungstermine sind verbindlich. Ihre Einhaltung setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber voraus. Bei Überschreitung der Zahlungstermine für offene Forderungen aus der Geschäftsverbindung verlängern sich die vereinbarten Fristen um den Zeitraum des Zahlungsverzuges zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für die Wiederaufnahme der Arbeiten.

2.   Verzögert sich die Aufnahme, Fortführung oder Beendigung der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe, so kann der Auftragnehmer bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung mit der Erklärung setzen, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

3.   Im Falle der Kündigung hat der Auftragnehmer neben dem bis dahin entstandenen Werklohn Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes.

4.   Für Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. Arbeitskämpfe, entstehen, übernimmt der haftet der Auftragnehmer nicht. Die Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung.


§ 5 Leistungsänderungen und Erweiterungen


1.   Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer zumutbare Änderungen der Art und Weise der Leistungserbringung sowie unwesentliche Änderungen des Leistungsumfangs verlangen. Hierzu hat der Auftraggeber sein Änderungsverlangen rechtzeitig in Textform mitzuteilen. Eine Leistungsänderung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn sich nach Abgabe des letzten Angebotes Gesetze, Verordnungen, Satzungen, behördliche Bestimmungen, technische Normen etc. geändert haben oder die Einhaltung des Standes der Technik eine geänderte Leistungserbringung erfordert. Entscheidet sich der Auftraggeber gegen die Leistungsänderung, wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur ursprünglichen Leistungserbringung frei.

2.   Der Auftragnehmer hat die Leistungsänderung auf mögliche Auswirkungen zu prüfen und das Ergebnis dem Auftraggeber mitzuteilen. Entscheidet sich der Auftraggeber - auch gegen etwaige Bedenken des Auftragnehmers - für die Leistungsänderung, so ist vor deren Ausführung der Vertrag einschließlich der Vergütungsvereinbarung einvernehmlich anzupassen. Bis zur Anpassung kann der Auftragnehmer die Ausführung der Leistungsänderung verweigern.

3.   Wünscht der Auftraggeber die Ausführung zusätzlicher, vom ursprünglichen Vertrag nicht umfasster Leistungen, so wird ihm der Auftragnehmer unverzüglich ein entsprechendes Nachtragsangebot unterbreiten, wenn und soweit diese Leistungen zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören. Für den Inhalt und das Zustandekommen eines solchen Nachtrags gelten die Regelungen des § 1.


§ 6 Leistungsstörungen und Behinderungen


1.   Wird der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der vertraglichen Leistung behindert, so hat er die Behinderung und den Leistungsausfall dem Auftraggeber anzuzeigen. Dies gilt auch bei Wegfall der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsvoraussetzungen oder Arbeitsmittel. Erfolgt die Behinderungsanzeige im Einzelfall mündlich, wird der Auftragnehmer diese unverzüglich in Textform nachholen.

2.   Unterbleibt die Anzeige, hat der Auftragnehmer nur dann einen Anspruch auf Berücksichtigung der behindernden Umstände, wenn der Auftraggeber die Tatsache und deren behindernde Wirkung kannte, kennen musste oder zu vertreten hat.

3.   Leistungen, die infolge der Behinderung unterblieben sind, hat der Auftragnehmer nach Wegfall der Behinderung nachzuholen. Soweit zwischen den Parteien verbindliche Ausführungstermine für die Leistungserbringung vereinbart sind, verlängern sich diese um die Dauer der Behinderung. Hat der Auftraggeber die Behinderung zu vertreten, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers auch für die nicht nachgeholten Leistungen bestehen bzw. sind die mit der Nachholung verbundenen Mehrkosten zu erstatten. Gleiches gilt, wenn keine der Parteien die Behinderung zu vertreten hat, jedoch mit der Maßgabe, dass sich der Auftragnehmer dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge des Leistungsausfalls an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder unterlässt.

4.   Kann ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies rechtzeitig mitzuteilen. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, behält sich der Auftragnehmer vor, eine Ausfallgebühr in Höhe von EUR 185,00 zu erheben.


§ 7 Abnahme und Gefahrübergang 


1.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer erbrachte Werkleistung nach deren Fertigstellung abzunehmen, wenn die Leistung nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist.

2.   Ist eine persönliche Abnahme durch den Auftraggeber nicht möglich, so hat der Auftragnehmer selbständig ein Abnahmeprotokoll zu erstellen und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Damit gilt die Abnahme als erfolgt.

3.   Die Gefahr geht auch dann über, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

4.   Der Auftragnehmer behält das Eigentum und die Verfügungsgewalt über die gelieferten Gegenstände bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag.

5.   Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit dem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, wenn durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

6.   Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechten nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt außerdem voraus, dass die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.


§ 8 Mängelansprüche und Gewährleistung


1.   Gerät der Auftragnehmer mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug, so hat der Auftraggeber vor Ausübung seiner gesetzlichen Rechte eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen.

2.   Erbringt der Auftragnehmer eine werkvertragliche Leistung mangelhaft und verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Herstellung eines neuen mangelfreien Werkes berechtigt.


3.    Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß § 126 BGB. Alle Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Leistung. Die Gewährleistung und Haftung für Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B, beträgt also 4 Jahre, es sei denn, die Parteien haben die Verjährungsfrist nach BGB (5 Jahre ab Abnahme) vereinbart.

4.   Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsanspruches des Auftraggebers heraus, dass der gerügte Mangel auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist als bei der ursprünglichen Reparatur, liegt kein Gewährleistungsfall vor. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5.   Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Auftraggeber verursacht wurden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung sowie Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

6.   Schäden, die durch fehlende oder unvollständige Angaben des Auftraggebers über vorhandene Leitungen oder sonstige Infrastrukturelemente entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.   Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne Zustimmung des Auftragnehmers Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter am Objekt oder sonstige Veränderungen am Objekt vorgenommen werden, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.

8.   Aus der Sicht des Auftraggebers erkennbare Mängel sind unverzüglich - sofern es sich um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt, spätestens 8 Werktage nach Abnahme -, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen. Andernfalls ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.

9.   Der Auftragnehmer haftet lediglich für Beschädigungen und Verlust des Liefergegenstandes, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Schadensfall ist der Auftragnehmer zur kostenlosen Instandsetzung verpflichtet. Ist dies unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung zu ersetzen.

10. Weitergehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (vertraglich) sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers vorliegt oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

11. Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.


§ 9 Vorzeitige Vertragsauflösung


Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen sowie die vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages beschafften und/oder gelieferten Gegenstände zu bezahlen. Dies umfasst auch etwaige Schadenersatzansprüche wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung unter Anrechnung etwaiger Einsparungen.


§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand


1.   Für Streitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).

2.   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers in Berlin.


§ 11 Schlussbestimmungen

1.   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.